Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis an das Robert-Koch-Institut erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

  • 1. Treponema pallidum
  • 2. HIV
  • 3. Echinococcus sp.
  • 4. Plasmodium sp.
  • 5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  • 6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.

Um diese Webseite für Sie optimal zu gestalten und Zugriffe zu analysieren, verwenden wir Cookies. Mit Klick auf Zustimmen erklären Sie sich damit einverstanden. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen. Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung