Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

Namentliche Meldung bei:

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei: