Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)
Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:
- a) Botulismus
- b) Cholera
- c) Diphtherie
- d) humaner spongiformer Enzepaphalopathie, außer familiär-hereditärer Form
- e) akute Virushepatitis
- f) enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
- g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- h) Keuchhusten
- i) Masern
- j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- k) Milzbrand
- l) Mumps
- m) Pest
- n) Poliomyelitis
- o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
- p) Tollwut
- q) Typhus abdominalis/Parathyphus
- r) Windpocken
Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod
- an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.
Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:
- mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten
Namentliche Meldung bei:
- 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
- a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
- b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
- 4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
- 5. das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:
- Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.